Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-16, 1 Vollz (Ws) 44/04

1 Vollz (Ws) 44/04Supreme CourtMar 16, 2004

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 44/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-16

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 44/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0316.1VOLLZ.WS44.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird, soweit der Betroffene mit seinem Antrag

auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der Sperrung der

0800er-Servicevorwahlnummer begehrt, zugelassen.

In diesem Umfang und mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes werden der angefochtene Beschluss und die von dem Antragsgegner ge-

troffene Anordnung der Sperrung der kostenlosen Service-Vorwahlnummer #### für das Westfälische Zentrum für Forensische Psychiatrie M sowie der Widerspruchsbescheid des Landesbeauftragten für den Maßregel-

vollzug Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2003 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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