1 UF 158/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-02-05, 1 UF 158/03
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 158/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-05
Aktenzeichen: 1 UF 158/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0205.1UF158.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 04.07.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Der Beklagte wird verurteilt,
- an die Klägerin zu 1)
a) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.10.1999 bis 29.02.2004 in
Höhe von 5.531,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz aus
1.910,64 € seit dem 02.05.2002,
b) ab März 2004 monatlichen Unterhalt für X1 in Höhe von
165,00 € und für X2 in Höhe von 188,00 €,
- an den Kläger zu 2)
a) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.10.1999 bis 29.02.2004 in
Höhe von 3.715,99 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz aus
1.946,99 € seit dem 02.05.2002
b) ab März 2004 monatlichen Unterhalt für X3 in Höhe von
160,00 €
zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen 17 % die Klägerin zu 1), 18 % der Kläger zu 2) und 65 % der Beklagte. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz gilt: Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen 30 % die Klägerin zu 1) selbst, 70 % der Beklagte. Von den außer-gerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen 42 % der Kläger zu 2) selbst, 58 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen 65 % der Beklagte selbst, 17 % die Klägerin zu 1) und 18 % der Kläger zu 2).
Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen jeweils 6 % die Kläger und 88 % der Beklagte. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beru-fungsinstanz gilt: Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen 9 % die Klägerin zu 1) selbst, 91 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen 18 % der Kläger zu 2) selbst, 82 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen 88 % der Beklagte selbst und jeweils 6 % die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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