Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-04, 27 U 112/03

27 U 112/03Supreme CourtDec 4, 2003

Regest

Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind regelmäßig innerhalb eines Monats zu erheben. Dass diese Klagefrist nur aus einer "Leitbildfunktion" des § 246 Abs. 1 AktG herzuleiten ist, bedeutet nicht, dass eine nur geringfügige Überschreitung dieser Frist immer, also auch beim Fehlen besonderer Umstände, die die Fristüberschreitung rechtfertigen können, unschädlich ist.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 112/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-04

Aktenzeichen: 27 U 112/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1204.27U112.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 47 GmbHG

Leitsätze

Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind regelmäßig innerhalb eines Monats zu erheben. Dass diese Klagefrist nur aus einer "Leitbildfunktion" des § 246 Abs. 1 AktG herzuleiten ist, bedeutet nicht, dass eine nur geringfügige Überschreitung dieser Frist immer, also auch beim Fehlen besonderer Umstände, die die Fristüberschreitung rechtfertigen können, unschädlich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. April 2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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