3 U 128/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-01, 3 U 128/03
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 128/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-01
Aktenzeichen: 3 U 128/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1201.3U128.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 12. Februar 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage bleibt abgewiesen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 2.732,11 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 15.5.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden im Zusammenhang mit der Operation vom 7.8.1999 zu ersetzen, vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsüberganges.
Die weitergehende Klage bezüglich der Beklagten zu 1) bleibt abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 80% und die Beklagte zu 1) zu 20%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen zu 60% der Kläger und zu 40% die Beklagte zu 1).
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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