15 W 203/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-28, 15 W 203/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 203/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-28
Aktenzeichen: 15 W 203/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1028.15W203.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts Brilon vom 07.01.2002 teilweise aufgehoben. Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 06.10.2001 zu TOP 3 wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sein Feststellungsantrag in der Fassung des landgerichtlichen Protokolls vom 17.04.2002 als unzulässig zurückgewiesen wird.
Von den Gerichtskosten der Verfahren 1., 2. und 3 Instanz tragen der Betei-ligte zu 1) sowie die Beteiligten zu 3) jeweils die Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden in allen drei Instanzen nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird für alle drei Instanzen auf jeweils 6.000 Euro festgesetzt.
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