29 W 34/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-08, 29 W 34/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 29 W 34/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-08
Aktenzeichen: 29 W 34/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0708.29W34.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Das Urteil des Sad Rejonowy (Rayonsgericht) Szczecin, VIII. Familien- und Jugendabteilung, vom 10. Mai 2000 ist mit der Vollstreckungsklausel zu ver-sehen.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet: Der Beklagte C (rich¬tig: C1) wird verurteilt, eine Unterhaltsrente zugunsten der minderjährigen Antragstellerin X zu zahlen, und zwar im Betrag von je 400,- (vierhundert) Zloty monatlich ab dem 19.4.2000, zahlbar im voraus bis zum 15. jeden Monats.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Für das Verfahren vor dem Landgericht werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert beider Instanzen beträgt 4.420,43 €.
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