3 UF 214/01•Oberlandesgericht Hamm, 2003-04-14, 3 UF 214/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 214/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-14
Aktenzeichen: 3 UF 214/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0414.3UF214.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.06.2001 wird unter Zurück-weisung im übrigen das am 15.05.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht – Bochum zu Ziffer III. des Tenors teilweise abgeändert.
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (Versicherungs-nummer ######1) werden auf das Versicherungskonto der Antrags¬gegnerin bei der BfA (Versicherungsnummer ######2) Rentenan¬wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 128,28 DM = 65,59 € bezogen auf den 31.03.1998 übertragen.
Dieser Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich etwaiger Anwartschaften des Antragstellers auf eine Altersversor¬gung aus den Zeiträumen vom 01.12.1985 bis 30.06.1986 sowie 01.01.1987 bis 30.04.1987 findet ein Versorgungsausgleich derzeit nicht statt.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt es bei der Ent-scheidung des Amtsgerichts, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 500,00 € festgesetzt.
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