6 U 124/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-04-03, 6 U 124/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 124/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-03
Aktenzeichen: 6 U 124/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0403.6U124.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. April 2002 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 401,66 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 68 % und die Beklagten zu 32 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 96 % und den Beklagten zu 4 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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