3 U 186/01•Oberlandesgericht Hamm, 2003-01-29, 3 U 186/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 186/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-29
Aktenzeichen: 3 U 186/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0129.3U186.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. August 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage ist in der Fassung des Berufungsantrags zu Ziffer 1 a) und b) dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen weiteren materiellen und den weiteren immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß der im F-Hospital H durchgeführten Fistelexcision vom 13.12.1996 und der bei dieser Operation belassenen Faserreste zu ersetzen, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet.
Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und der Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens - wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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