3 U 98/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-01-15, 3 U 98/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 98/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-15
Aktenzeichen: 3 U 98/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0115.3U98.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 5. Februar 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3 seiner eigenen erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten erster Instanz, ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3).
Die Beklagte zu 1) trägt 1/3 der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten erster Instanz, ferner ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zu ½. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung durch 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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