21 U 56/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-04-23, 21 U 56/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 56/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-23
Aktenzeichen: 21 U 56/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0423.21U56.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Januar 2001 verkündete Ur-teil der
-
Zivilkammer des Landgerichts Essen wie folgt abgeändert:
-
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.225,84 Euro (20.000,00 DM)
nebst 4 % Zinsen seit dem 3.01.2000 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger
a) 40 % der weiteren Kosten, die durch
das Freilegen des Kellermauerwerks und das Verfüllen nach dessen fachgerechter Abdichtung,
die Grundreinigung des Kellergeschosses nach Fertigstellung der Man-gel- und Schadensbeseitigungsarbeiten und
das Aus- und Einräumen der einzelnen Räume im Kellergeschoss so-wie
b) 2¤3 sämtlicher weiterer Schäden zu ersetzen hat, die durch die im Jahr 1993/1994 ausgeführte unzureichende Feuchtigkeitsaussenabdichtung des
Kellers des Hauses X-Straße 38 in N verursacht worden sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens 9 OH 53/98 Landgericht Essen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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