22 U 86/00•Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-18, 22 U 86/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 86/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-18
Aktenzeichen: 22 U 86/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0318.22U86.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten im Übrigen das am 10. März 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 7.936,41 € nebst 4 % Zinsen aus 7.834,53 € seit dem 30.12.1998 und aus weiteren 101,88 € seit dem 08.11.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch den weiteren Schaden zu ersetzen haben, der den Klägern daraus entsteht, dass die Grundstücksentwässerung von dem Haus O.-straße 00 in R. verlegt werden musste, insbesondere die Kosten der hierfür erforderlichen öffentlichen Straßenausbesserungsarbeiten, soweit sie den Klägern belastet werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 62 % und die Beklagten zu 38 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger zu 57 % und die Beklagten zu 43 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 20.000,00 €.
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