27 U 113/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-12, 27 U 113/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 113/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-12
Aktenzeichen: 27 U 113/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0312.27U113.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. März 2001 verkündete Grund- und Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.1998 auf der L #1 in E zu 2/3 und sämtliche immateriellen Schäden aus diesem Unfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über-ge-gangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagten zu 7 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 99 % und die Beklagten zu 1 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht dieser vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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