31 U 95/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-09, 31 U 95/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 95/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-09
Aktenzeichen: 31 U 95/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0109.31U95.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Land-gerichts Dortmund vom 16. März 2001 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn zuvor nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
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