3 U 137/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-12-12, 3 U 137/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 137/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-12
Aktenzeichen: 3 U 137/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1212.3U137.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 12. Mai 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise dahingehend abgeändert, dass das zugesprochene Schmerzensgeld ab dem 31.10.1994 mit 4% zu verzinsen ist.
Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 9/10, die Beklagten zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch eine unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbringen.
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