21 U 183/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-12-11, 21 U 183/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 183/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-11
Aktenzeichen: 21 U 183/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1211.21U183.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 12.09.2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Das Urteil beschwert den Beklagten zu 1) um mehr als 60.000,00 DM.
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