13 U 102/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-11-12, 13 U 102/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 102/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-12
Aktenzeichen: 13 U 102/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1112.13U102.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 134. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. März 2001 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von mehr als 60.000,00 DM.
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