27 U 84/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-08-16, 27 U 84/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 84/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-16
Aktenzeichen: 27 U 84/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0816.27U84.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Februar 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Es-sen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung nur wegen einer vollstreckbaren Forderung in Hö-he von 715.926,28 DM nebst 5,5 % Zinsen (statt 10,5 % Zin-sen) zu dulden ist.
Wegen des weitergehenden Duldungsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen bleibt es bei dem landgerichtlichen Urteilstenor.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 850.000, DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch Prozessbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes geleistet werden.
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