17 U 164/98•Oberlandesgericht Hamm, 2001-07-23, 17 U 164/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 164/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-07-23
Aktenzeichen: 17 U 164/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0723.17U164.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.7.1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM und die Vollstreckung des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leisten.
Die Parteien und der Streithelfer dürfen die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
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