24 U 100/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-21, 24 U 100/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 100/00 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-21
Aktenzeichen: 24 U 100/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0621.24U100.00.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Mai 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) bleibt abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden wird gestattet, die Sicherheit durch unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bank- oder Sparkasseninstituts zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger und den Beklagten zu 1) um mehr als 60.000,-- DM.
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