Oberlandesgericht Hamm, 2001-05-31, 4 U 27/01

4 U 27/01Supreme CourtMay 31, 2001

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 27/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-05-31

Aktenzeichen: 4 U 27/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0531.4U27.01.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 22. Dezember 2000 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert:

Die einstweilige Verfügung vom 07. März 2000 wird insoweit aufgehoben, als den Antragsgegnern geboten wird, der Firma T, V, gegenüber einzuwilligen, dass als sogenannter Registrant für die Internet-Domain Internetadresse die Antragstellerin und als sogenannter Administrative Contact Herr „L,(HK xxx) i&Qxx.d.d2.d3“ eingetragen wird. Insoweit wird auch der zugrundeliegende Verfügungsantrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Antragstellerin 2/5 und die Antragsgegner 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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