15 W 139/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-05-29, 15 W 139/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 139/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-05-29
Aktenzeichen: 15 W 139/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0529.15W139.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Anordnung der Fortdauer der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffe-nen durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts rechtswidrig war.
Der Beteiligten zu 1) wird für das Verfahren der soforti-gen weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F aus C als Verfahrensbevollmächtigter beige-ordnet. Ratenzahlungen werden nicht angeordnet.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren wird als unzulässig ver-worfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
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