20 U 83/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-11-22, 20 U 83/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 83/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-22
Aktenzeichen: 20 U 83/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:1122.20U83.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Februar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das angefochte-ne Urteil wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 28.147,21 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 2.165,17 DM jeweils monatlich seit dem 01.09.1999 bis zum 01.09.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger vom 01.10.2000 an bedingungsgemäße Berufsun-fähigkeitsrente aus dem Vertrag Nr. bis längstens zum 01.07.20026 zu zahlen und die Risikolebensversicherung beitragsfrei zu stellen.
Es wird weiter festgestellt, dass die Risikolebensver-
sicherung Nr. wirksam besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in Höhe von 45.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Klä-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen.
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