3 U 193/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-11-08, 3 U 193/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 193/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-08
Aktenzeichen: 3 U 193/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:1108.3U193.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 05. Juli 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen – das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.01.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die operativen Eingriffe vom 03. Mai, 30. Mai, 13. Juni und 16. August 1990 entstanden ist und noch entstehen wird, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 7/11 und der Beklagte zu 4/11.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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