6 U 34/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-11-06, 6 U 34/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 34/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-06
Aktenzeichen: 6 U 34/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:1106.6U34.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. November 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Ksoten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM.
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