13 U 76/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-10-23, 13 U 76/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 76/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-10-23
Aktenzeichen: 13 U 76/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:1023.13U76.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 18. Januar 2000 verkündete Ur-teil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt ver-teilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2) 52 %, die Klägerin zu 1) 8 % und die Beklagten 40 %.
Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser 57 % und die Beklagten 43 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 6.000,00 DM und den Kläger zu 2) um 8.000,00 DM.
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