35 U 45/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-11, 35 U 45/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 35 U 45/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-11
Aktenzeichen: 35 U 45/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0211.35U45.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 35. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. April 1999 verkündete Urteil 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.064,73 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 06. Januar 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM ab-wenden, die Beklagte die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000,00 DM, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert keine Partei um mehr als 60.000,00 DM.
Die Revision wird zugelassen.
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