18 U 148/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-01-17, 18 U 148/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 148/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-17
Aktenzeichen: 18 U 148/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0117.18U148.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Februar 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Deutschen Großbank, einer Sparkasse oder einer Genossenschaftsbank leisten.
Die Beschwer der Klägerin liegt über der Revisionssumme.
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