15 W 421/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-12-23, 15 W 421/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 421/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-23
Aktenzeichen: 15 W 421/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1223.15W421.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß die Entscheidung des Landgerichts wie folgt neu gefaßt wird:
Der Zuschlagsbeschluß vom 17. Juni 1999 wird aufgehoben.
Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 9. Okto-ber 1997 abgegebene Meistgebot der E GmbH & Co. KG in I2 wird versagt. Diese Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens.
Die Belehrung der betreibenden Gläubiger über ihr Recht zur Beantragung der Fortsetzung des Verfahrens wird dem Amtsgericht übertragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.100.990,00 DM festgesetzt.
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