12 U 92/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-19, 12 U 92/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 92/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-19
Aktenzeichen: 12 U 92/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1119.12U92.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.03.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Auf die unständige Anschlußberufung der Klägerin wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihr über den ausgeurteilten Betrag hinaus durch die Beseitigung der mangelhaften Abdichtung der Balkonkragplatten, die unsachgemäßen Anschlüsse der Wind- und Dampfsperren an den Dachflächenfenstern und die Mangelhaftigkeit des Außenputzes des Mehrfamilienhauses I-Straße in S entstehen werden.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 7,55 % und der Beklagte zu 92,45 %.
Die durch die Streithilfe entstandenen Kosten trägt der Streithelfer selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beteiligten erreicht die Revisionssumme nicht.
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