Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-08, 4 Ss OWi 1079/99

4 Ss OWi 1079/99Supreme CourtNov 8, 1999

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 1079/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-11-08

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1079/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1108.4SS.OWI1079.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Soweit die Rechtsbeschwerde die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 DM wegen Beschäftigung des Herrn P betrifft, wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen.

Soweit das Urteil die Verhängung der Geldbuße in Höhe von 2.000,00 DM wegen der Beschäftigung des Herrn T betrifft, wird das Urteil einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens insgesamt - an das Amtsgericht Ahlen zurückverwiesen.

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