I-8 U 220/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-03, I-8 U 220/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 220/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-03
Aktenzeichen: I-8 U 220/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1103.I8U220.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung wird das am 28. Januar 1998 verkündete Urteil der 16. Zivil- kammer des Landgerichts Essen im Kostenausspruch dahin abgeändert, dass die Kläger auch die Kosten der Beklagten zu 2.a) bis c) zu tragen haben.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM, die der Beklagten zu 2.a) bis c) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 14.000 DM abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Allen Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Die Beschwer der Kläger liegt über 60.000 DM.
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