6 U 29/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-28, 6 U 29/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 29/99 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-28
Aktenzeichen: 6 U 29/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1028.6U29.99.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 9.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 619,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.9.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 aller weiteren materiellen Schäden aufgrund des Unfalles vom 13.11.1997 zu ersetzen, soweit die An-sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriel-len Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3.
Die Klage ist, soweit sie auf die Zahlung eines Schmer-zensgeldbetrages gerichtet ist, bei Mitberücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers im Umfang von 1/3 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Schmerzensgeldes wird die Sache an das Landgericht zu-rückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsver-fahrens zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.
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