Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-25, 8 U 172/97

8 U 172/97Supreme CourtOct 25, 1999

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 172/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-25

Aktenzeichen: 8 U 172/97

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1025.8U172.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Streitwerte des Berufungsrechtszuges werden wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren im allgemeinen bis zum 29. Juni 1998 einschließlich der mündlichen Verhandlung auf

722.350 DM;

für das weitere Verfahren und den vorliegenden Kostenbeschluß sowie für die Streithilfe auf

116.100 DM;

II.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 80 %, die Beklagte zu 1) 14 % und die Beklagte zu 2), 3) und 4) jeweils 2 %.

Von den Kosten der Streithelferin trägt der Kläger 50 % nach einem Streitwert von 116.100 DM; im übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Von der Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Parteien wird abgesehen.

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