20 U 162/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-07-23, 20 U 162/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 162/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-07-23
Aktenzeichen: 20 U 162/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0723.20U162.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.05.1998 ver-kündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.349,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Dauer der Berufsunfähigkeit auch ü-ber den Zeitraum vom 30.09.1997 hinaus und längstens bis zum 31.08.2005 vierteljährlich im voraus eine Berufsunfä-higkeitsrente in Höhe von 6.000,00 DM, letzmalig am 01.07.2005 in Höhe von 4.000,00 DM, zu zahlen.
Im übrigen werden die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung von 3.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 40.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Ihr wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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