Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-08, 5 Ws 145/99

5 Ws 145/99Supreme CourtJun 8, 1999

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 145/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-08

Aktenzeichen: 5 Ws 145/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0608.5WS145.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts Dortmund vom 03. September 1998 - 14 (VI) O 7/98 - wird ausgesetzt. Der Angeschuldigte wird angewiesen:

  1. durch unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Klinik (Therapeutische Facheinrichtung für Drogenabhängige), ... (Tel.: ... Fax: ...), sicherzustellen, daß er entweder unmittelbar nach Haftunterbrechung oder Haftentlassung in dem Verfahren 39 Js 1420/98 StA Dortmund in dieser Einrichtung eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung antreten kann,

  2. die begonnene Behandlung nicht ohne Zustimmung der behandelnden Ärzte und Therapeuten zu beenden,

  3. der VI. Strafkammer des Landgerichts Dortmund seinen aktuellen Aufenthalt/Wohnsitz und jede insoweit eintretende Änderung mitzuteilen,

  4. allen staatsanwaltlichen und gerichtlichen Ladungen im vorliegenden Verfahren 14 (VI) KLs 46 Js 500/98 (O 7/98) Folge zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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