23 W 67/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-05-31, 23 W 67/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 67/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-31
Aktenzeichen: 23 W 67/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0531.23W67.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger an die Zweitbeklagte 1.245,87 DM zu erstatten.
Im übrigen werden die Beschwerde und das Kostenfestsetzungsgesuch der Zweitbeklagten zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Zweitbeklagte nach einem Gegenstandswert bis 600,00 DM.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen auf den Kläger 94 % und auf die Zweitbeklagte 6 % nach einem Gegenstandswert bis 1.800,00 DM.
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