8 U 298/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-05-19, 8 U 298/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 298/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-19
Aktenzeichen: 8 U 298/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0519.8U298.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. September 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
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