4 U 206/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-04-29, 4 U 206/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 206/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-29
Aktenzeichen: 4 U 206/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0429.4U206.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 1998 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung wird das Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für das Mittel „T“ zu werben mit der Aussage „bremst das Prostatawachstum“ oder/und „hemmt das Prostatawachstum“, wie in der Anzeige vom 15.10.1997 (Zeitschrift H) geschehen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu Ziffer 1. Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei letztere an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte mit 100.000,00 DM.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger seinerseits Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung der unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
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