4 Ws 27/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-04-22, 4 Ws 27/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 27/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-22
Aktenzeichen: 4 Ws 27/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0422.4WS27.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 1.646,47 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 2. September 1998 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.026,00 DM festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um ein Drittel ermäßigt; auch hat die Landeskasse ein Drittel der dem Verurteilten durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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