29 U 186/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-04-20, 29 U 186/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 29 U 186/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-20
Aktenzeichen: 29 U 186/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0420.29U186.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. August 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. August 1998 zu zahlen.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 39.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheits-leistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers beträgt 312.546,79 DM.
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