19 U 146/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-23, 19 U 146/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 146/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-23
Aktenzeichen: 19 U 146/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0223.19U146.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. Juni 1998 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinssatz auf 5 % herabgesetzt wird.
Wegen der Mehrzinsen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 140.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe - auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank - erbringt.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 100.000,00 DM (zugleich Kostenstreitwert des Berufungsverfahrens).
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