30 U 77/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-17, 30 U 77/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 77/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-17
Aktenzeichen: 30 U 77/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0217.30U77.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 1998 verkündete Grundurteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt, jedoch trägt die Streithel-ferin Firma T GmbH ihre zweitinstanzlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwen-den, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch die Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansäs-sigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich recht-lichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
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