6 U 28/97•Oberlandesgericht Hamm, 1998-12-17, 6 U 28/97
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 28/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-17
Aktenzeichen: 6 U 28/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1217.6U28.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. November 1996 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) 54.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 1996 zu zahlen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) mit Ausnahme der Kosten, die durch die Berufung des Beklagten zu 2) entstanden sind; diese Kosten werden dem Beklagten zu 2) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils bei-zu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschwer der Parteien: unter 60.000,00 DM.
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