5 U 123/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-12-17, 5 U 123/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 123/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-17
Aktenzeichen: 5 U 123/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1217.5U123.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Februar 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Pa-derborn abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von L Blatt in Abteilung III unter laufender Nr. 3 eingetragenen und an die Beklagte abgetretenen Grundschuld von 100.000,00 DM zu erklären,
an die Klägerin den zur im Grundbuch von L Blatt Abtei-lung III unter laufender Nr. 3 eingetra-genen Grundschuld gehörenden Grundschuldbrief Nr. 02/14366743 über 100.000,00 DM vom 09. November 1995 herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-lei-stung in Höhe von 125.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Sicherheit auch durch eine unbe-dingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank erbringen.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
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