11 U 42/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-12-09, 11 U 42/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 42/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-09
Aktenzeichen: 11 U 42/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1209.11U42.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.1997 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) bleibt abgewiesen.
Die Klage gegen das beklagte Land ist insgesamt dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des beklagten Landes werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes trägt dieses selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Ge-richtskosten tragen der Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger und das beklagte Land dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Voll-streckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können durch eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürg-schaft eines als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden.
Das Urteil beschwert den Kläger und das beklagte Land jeweils um mehr als 60.000,00 DM.
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