Oberlandesgericht Hamm, 1998-11-05, 4 U 122/98

4 U 122/98Supreme CourtNov 5, 1998

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 122/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-05

Aktenzeichen: 4 U 122/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1105.4U122.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. März 1998 ver-kündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Beklagte mit 80.000,00 DM (zugleich Streitwert für das Be-rufungsverfahren).

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläge-rin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung der unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

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