4 U 122/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-11-05, 4 U 122/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 122/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-05
Aktenzeichen: 4 U 122/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1105.4U122.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. März 1998 ver-kündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Beklagte mit 80.000,00 DM (zugleich Streitwert für das Be-rufungsverfahren).
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläge-rin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung der unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
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