19 U 59/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-10-13, 19 U 59/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 59/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-10-13
Aktenzeichen: 19 U 59/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1013.19U59.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 1997 verkündete Schlußurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 125.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse zu leisten.
Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 100.000,00 DM.
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