3 U 201/97•Oberlandesgericht Hamm, 1998-08-26, 3 U 201/97
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 201/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-26
Aktenzeichen: 3 U 201/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0826.3U201.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Land-gerichts Münster wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten zu 1.) und 2.) wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18.09.1997 abgeändert und die Klage ins-gesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung von 17.000,00 DM ab-wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Par-teien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuld-nerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genos-senschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbrin-gen.
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