13 U 202/96•Oberlandesgericht Hamm, 1997-12-17, 13 U 202/96
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 202/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-17
Aktenzeichen: 13 U 202/96
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:1217.13U202.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. September 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgericht Bielefeld teilweise - soweit es das Schmerzensgeldbegehren betrifft - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die vom Landgericht zuerkannten 40.000,00 DM hinaus weitere 170.000,00 DM Schmerzensgeld, insgesamt also 210.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. August 1995, sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400,00 DM, beginnend mit dem 01. August 1982, zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese hat die Streithelferin des Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 260.000,00 DM.
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